Verkaufs- und Lieferbedingungen, SIKO GmbH, Deutschland
1. Rechtsverbindlichkeit der AVLB
1.1 Unsere AVLB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
1. 2 Abweichende Vereinbarungen und andere AVLB sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Spätestens mit der Annahme unserer Lieferungen oder Leistungen gelten unsere AVLB als angenommen.
1. 3 Diese Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
2. Angebot – Vertragsabschluss – Vertragsinhalt
2.1 Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, freibleibend. Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten als angenommen mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware innerhalb angemessener Frist.
2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über unsere Produkte und Leistungen sind nur annähernd, soweit sie nicht schriftlich spezifiziert in den Vertrag eingeschlossen werden. Angaben in technischen Unterlagen und Katalogen stellen keine Garantieerklärungen dar. Sie sind vom Besteller vor Übernahme und Anwendung auf Eignung für die geplante Anwendung zu überprüfen. Wir behalten uns Abweichungen im Hinblick auf ständige Fortentwicklung und Verbesserung unserer Produkte vor.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; der Besteller darf diese Dritten nicht zugänglich machen.
3. Auftrag
3.1 Aufträge gelten erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten als angenommen. Maßgebend für den Inhalt des damit zustande gekommenen Vertrages und Art und Inhalt des Auftrages ist der Text der Auftragsbestätigung. Der Besteller ist verpflichtet, diese in allen Teilen zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Lieferumfang
4.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich, im Falle unseres Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
4.2 Angaben, Pläne und sonstige Informationen des Bestellers können in vollem Umfange der Herstellung, Lieferung und Leistung zugrunde gelegt werden; sie werden jedoch nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt. Eine Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften folgt hieraus nicht. Der Besteller übernimmt allein die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben, ohne dass wir verpflichtet sind, diese zu überprüfen.
4.3 Teillieferungen sind zulässig.
5. Lieferzeit
5.1 Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Sie beginnen erst mit Eingang sämtlicher vom Besteller zu erbringenden Leistungen und Angaben, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so werden die Fristen und Termine angemessen verlängert.
5.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3 Umstände, welche die Lieferung oder die Leistung durch uns unmöglich machen oder übermäßig erschweren – wie insbesondere höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energie- und Materialversorgungsschwierigkeiten, behördliche Eingriffe und dgl. – führen zu angemessener Verlängerung der Frist. Können die Lieferungen und/oder Leistungen oder ein Teil derselben ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erbracht werden, sind wir auch wahlweise zum Rücktritt bzw. Teilrücktritt berechtigt.
5.4 Wird der Versand durch den Besteller verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Bereitstellung, Lagergeld in Höhe von 1 % der Auftragssumme für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Der Liefere ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
5.5 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
6. Annahmeverzug des Bestellers
6.1 Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht fristgerecht ab, so sind wir berechtigt, entweder ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig zu verfügen oder die Ware ihm sofort in Rechnung zu stellen und zu Lasten und auf Risiko des Bestellers einzulagern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, können wir 30 % des vereinbarten Entgelts als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
6.2 Vorstehende Bestimmungen gelten auch, wenn der Besteller im Rahmen eines Abrufauftrages Teillieferungen nicht innerhalb der mit ihm vereinbarten Fristen abnimmt.
7. Preise
7.1 Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend.
7.2 Sofern nichts Anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ohne Verpackung, Verladung, Transport, Versicherung, Abladen, Aufstellen, Montage und Inbetriebnahme und zwar in EUR für die Lieferung ab Werk oder Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der am Tage der Lieferung geltenden Höhe. Verpackung, Fracht, vom Besteller ausdrücklich gewünschte Versicherungen usw. werden zu den zur Zeit des tatsächlichen Anfalls geltenden Preisen berechnet.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei unserer Zahlstelle zu bezahlen. Sofern ein fester Zahlungstermin vereinbart ist, kommt der Besteller bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins in Zahlungsverzug, in den übrigen Fällen nach Zugang unseres Mahnschreibens, längstens jedoch nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung.
8.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind sämtliche offenen Forderungen, auch aus anderen Lieferungen und Leistungen, auch soweit sie noch nicht fällig sind oder zuvor gestundet worden sind, sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, seit diesem Zeitpunkt auf alle Forderungen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Fälligkeit aller Forderungen tritt auch ein, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers die Einräumung eines Zahlungszieles nach unserer Auffassung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. In diesem Falle sind wir auch berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur Zug um Zug gegen Barzahlung durchzuführen; bietet der Besteller keine Barzahlung Zug um Zug an, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist.
8.4 Beanstandungen, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, entbinden den Besteller nicht von der Zahlungspflicht. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Gefahrenübergang und Entgegennahme
9.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Montage, übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
9.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Wir werden auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen bewirken, die dieser rechtzeitig ausdrücklich verlangt.
9.3 Die Wahl der Versandart erfolgt, sofern der Besteller keine Vorgaben macht, nach billigem Ermessen des Lieferanten.
10. Gewährleistung und Haftung
10.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.2 Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Menge, Gewicht, Qualität, Farbe usw. berechtigen nicht Beanstandungen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet die nähere Warenbezeichnung, stellt jedoch keine Garantiezusage dar.
10.3 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns innerhalb von 5 Tagen schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Die Haftung für nicht offensichtliche Mängel bleibt hiervon unberührt. Der Besteller hat jedoch, sobald sich Mängel zeigen, diese innerhalb von 5 Tagen anzuzeigen.
10.4 Innerhalb der Gewährleistungsfrist gem. 10.8 werden die Geräte nach unserer Wahl nachgebessert, neu geliefert oder zum Fakturawert zurückgenommen, wenn sie sich infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrenübergang liegenden, von uns zu vertretenden Umstandes, wie in 10.3 beschrieben, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer der Fremderzeugnissen zustehen.
10.5 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen.
10.6 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitungen zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 10.1 - 10.5 und 10.7 entsprechend.
10.7 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
10.8 Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
10.9 Durch etwa seitens des Bestellers oder dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
10.10 Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Entrichtung des Entgelts und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller zukünftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
11.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
11.3 Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesem Falle die in unserem Eigentum oder in unserem Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
11.4 Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Betrag der Rechnung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Abs. 1, Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt.
11.5 Wird Vorbehaltsware vom Besteller oder von uns im Auftrage des Bestellers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück oder Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entsprechenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab; wir nehmen die Abtretung an. Abs. 3, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
11.6 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne des Abschnittes 11. ”Eigentumsvorbehalt” auf uns tatsächlich übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
11.7 Unter dem Vorbehalt des Widerrufs ist der Besteller zur Einziehung der gemäß Abs. 3 und 4 abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind auch berechtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst mitzuteilen.
11.8 Werden die abgetretenen Forderungen von uns eingezogen, ist der Besteller verpflichtet, beim Einzug durch uns umfassend mitzuwirken, insbesondere Abrechnungen zu erstellen, Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, soweit dies für den Einzug erforderlich ist.
11.9 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich durch Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
11.10 Mit Zahlungseinstellung oder bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
11.11 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheit die Forderung um mehr als 20 %, sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Bestellers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über.
12. Schutzrechte
12.1 Sollte die gelieferte Ware Schutzrecht Dritter verletzen, werden wir den Besteller von Ansprüchen Dritter nur unter der Voraussetzung freistellen, dass der Besteller uns über derartige Ansprüche unverzüglich schriftlich unterrichtet und sich jeder Handlung enthält, durch die unsere Rechtsposition beeinträchtigt werden könnte, uns angemessene Gelegenheit gegeben wird, nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder Benutzungsrecht von den Dritten zu erwirken oder die schutzrechtverletzende Ware so zu ändern oder auszutauschen, dass eine Schutzrechtsverletzung vermieden wird.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Es findet deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch, wenn der Käufer Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat. Die Vertragssprache ist deutsch.
13.2 Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess, ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche der Hauptsitz der Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
13.3 Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.
Stand: 12/2010
Einkaufsbedingungen, SIKO GmbH, Deutschland
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe, sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.
2.2 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs. Ziffer 2.1, Satz 2 bleibt unberührt.
2.3 Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs.
2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.6 Die Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten der SIKO GmbH sind Bestandteil dieses Vertrages.
3. Lieferung
3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung “frei Werk” (DDU oder DDP gemäß INCOTERMS 2000) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
3.3 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs, sowie Auslösungen.
3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der verein-barten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben Ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind zumutbar.
3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße, sind vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.8 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4. Höhere Gewalt
4.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
5. Versandanzeige und Rechnung
5.1 Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
6. Preisstellung und Gefahrenübergang
6.1 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an den Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
8. Mängelansprüche und Rückgriff
8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferant steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und / oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Sache oder des Mangels unvereinbar.
9. Produkthaftung und Rückruf
9.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Ausführung von Arbeiten
10.1 Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der je-weiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
11. Beistellung
11.1 Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
12. Unterlagen und Geheimhaltung
12.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien und Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur An-meldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
12.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
13. Erfüllungsort
13.1 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
14.2 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Freiburg i.Br. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.
14.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: 04/2010